VOI-Satzung 2012

Satzung des VOI als PDF

 

Satzung VOI
Verband Organisations- und Informationssysteme e.V.

beschlossen auf der Mitgliederversammlung
am 3. Mai 2005 in Lich

eingetragen im Vereinsregister der Stadt Bonn
unter VR 8419

inklusive der auf den Mitgliederversammlungen
vom 23.04.2009 und 11.05.2012
beschlossenen Änderungen

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Name
    Der Verband führt den Namen "Verband Organisations- und Informationssysteme e.V.".

2.    Abkürzung
    Der Verbandsname wird “VOI” abgekürzt und der Verband wird auch im folgenden so genannt. Der Verband führt den Schriftzug “voice of information”.

3.    Nicht wirtschaftlicher Verein
    Der VOI ist ein Verein im Sinne des § 21 BGB, da sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.

4    Sitz
    Der VOI hat seinen Sitz in Bonn.

5.    Geschäftsjahr
    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes

1.    Verbandszweck
    Der VOI vertritt die gemeinsamen fachlichen und wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene, gegenüber Öffentlichkeit, Wirtschaft und Politik.

2.    Ziele
    Zu den Kernaktivitäten des VOI gehören insbesondere:
    a)    Herstellung von Markttransparenz durch Schaffung von Kommunikationsverbindungen zwischen Anbietern und Anwendern von Informationstechnologie.
    b)    Sammlung, Ordnung, Erstellung und Verbreitung qualifizierter Informationen zur Informationstechnologie, um deren Nutzung als optimales Hilfsmittel für potentielle Anwender im privaten und geschäftlichen Bereich zu erleichtern.
    c)    Förderung der technologischen Entwicklung und Ausarbeitung von Normen zur Schaffung von Rechtssicherheit in der IT.
    d)    Förderung und Durchführung von Informationsveranstaltungen zu dieser Technologie, sowie Vertretung der Branche in der Öffentlichkeit durch  Pressearbeit und Marketing.
    e)    Bereitstellung von Informations- und Kooperationsplattformen zur Sicherung eines permanenten Meinungsaustauschs zwischen den Mitgliedern und den Anwendern der Technologie.
    f)    Die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber anderen Verbänden und Messegesellschaften.
    g)    Förderung und Weiterentwicklung von Märkten der IT.

3.    Ausgewogenheit
    Der VOI ist um eine ausgewogene Vertretung seiner Mitglieder bemüht.

4.    Programm
    Aus den Kernaktivitäten kann der VOI weitere Aufgaben ableiten, die er in seinem Programm aufführt. Das Programm wird der technologischen Weiterentwicklung angepasst und erweitert.

5.    Mittelverwendung
    Die Mittel des VOI dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele, Zwecke und Aufgaben verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VOI. Hiervon ausgenommen sind vom Vorstand genehmigte Aufwandsentschädigungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen, Zweck und Aufgaben des VOI fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1.    Formen der Mitgliedschaft
    Mitglieder werden unterschieden nach
    a)    ordentlichen Mitgliedern, vgl. § 3 Ziff. 2. a) und b)
    b)    Ehrenmitgliedern, vgl. § 3 Ziff. 2. c)
    c)    Kooperationspartnern, vgl. § 3 Ziff. 2. d).

2.    Definitionen
    a)    Ordentliche aktive Mitglieder des VOI sind Unternehmen und Unternehmensverbände, die Leistungen als Anbieter, Berater und Dienstleister von Informationstechnologie (IT) im Bereich Informationslogistik als Grundlage für e-Business erbringen.
    b)    Ordentliche fördernde Mitglieder sind andere Personen, Unternehmen und Vereinigungen, die die Ziele des VOI fördern wollen.    
    c)    Die Ehrenmitgliedschaft kann an Persönlichkeiten, Institutionen und Personenvereinigungen, die sich außerhalb der Verbandsarbeit um die Ziele und  Aufgaben des VOI verdient gemacht haben, verliehen werden. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und auf der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit ernannt.
    d)    Kooperationspartner sind Vereinigungen und Institute, die die Verbandsarbeit des VOI aktiv fördern können. Kooperationen werden durch gegenseitigen Beitritt und den Abschluss eines Kooperationsvertrages eingegangen.
        Im Kooperationsvertrag sind die Formen der Zusammenarbeit sowie die beidseitigen Rechte und Pflichten definiert. Der Kooperationspartner kann auf seinen Antrag ordentliches, aktives oder förderndes Mitglied im VOI werden.
        Über die Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
        Der Kooperationspartner wird durch eines seiner Mitglieder vertreten, das nach Gesetz und Satzung zur Vertretung des Kooperationspartners berufen ist, beziehungsweise ausdrücklich vom Kooperationspartner für die Vertretung bestimmt worden ist.

3.    Mitgliedschaft
    Ordentliches Mitglied im VOI kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, die Ziele des VOI zu fördern.

4.    Doppelmitgliedschaft
    Mitgliedsunternehmen von Mitgliedsverbänden können eine Doppelmitgliedschaft erwerben.

5.    Mitgliedschaft von Tochtergesellschaften
    Tochtergesellschaften an denen ein Mitgliedsunternehmen mindestens 50% Anteile hält, können eine eigene ordentliche Mitgliedschaft im VOI erwerben.

6.    Aufnahme von Mitgliedern
    Die Aufnahme in den VOI als ordentliches Mitglied ist schriftlich, durch Telefax oder elektronische Nachricht (E-Mail usw.) zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand oder in Abstimmung mit dem Vorstand die Geschäftsführung. Diese Entscheidung ist den Antragstellern unverzüglich mitzuteilen.

§ 4 Dauer der Mitgliedschaft

1.    Beginn der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf die Aufnahmeentscheidung folgt.

2.    Ende der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet
    a)    bei natürlichen Personen durch Tod, Kündigung oder Ausschluss,
    b)    bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Auflösung, Kündigung oder Ausschluss,
    c)    wenn über das Vermögen eines Mitglieds das Verfahren nach der Insolvenzverordnung eröffnet wird, oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Vor dem Ausschluss aus dem letztgenannten Grund, muss dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden.

3.    Kündigung
    Eine Kündigung kann vom Mitglied bis 3 Monate zum Ende des laufenden Kalenderjahres ausgesprochen werden. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es auf den Zugang in der Geschäftstelle des V.O.I an. Die Mitgliedschaft erlischt am 31.12. des laufenden Kalenderjahres.

4.    Ausschluss
    Ein Ausschluss kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder bei einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung ausgesprochen werden, wenn:
    a)    die Aufnahmevoraussetzungen beim Mitglied weggefallen sind oder
    b)    ein mehr als 6-monatiger Verzug bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrages eingetreten ist oder
    c)    aus einem anderen wichtigem Grunde.
    Das Mitglied wird im Vorweg schriftlich benachrichtigt und erhält die Gelegenheit,  schriftlich, durch Telefax oder elektronische Nachricht (E-Mail usw.) oder persönlich zu  den zum Ausschluss führenden Vorwürfen Stellung zu nehmen. Nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Ausschlussverfahren ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
    Eine Vergütung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Pflichten aller Mitglieder
    Alle Mitglieder sind verpflichtet, den VOI zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen

2.    Rechte der ordentliche Mitglieder
    Alle ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an Einrichtungen und Leistungen des VOI zu partizipieren.
    Sie sind bis auf die nachstehend beschriebenen Unterschiede gleichberechtigt.
    a)    Rechte der ordentlichen aktiven Mitglieder:
        Jedes ordentliche aktive Mitglied kann in jedes Amt des VOI gewählt werden. Alle ordentlichen aktiven Mitglieder verfügen über Stimmrecht und sind berechtigt, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Bei Gesellschaften und Vereinen steht das passive Wahlrecht demjenigen zu, der nach dem Gesetz und Satzung zur Vertretung der Gesellschaft oder des Vereins berufen ist, bzw. ausdrücklich von der Gesellschaft oder dem Verein für die Vertretung bestimmt worden ist.
    b)    Rechte der ordentlichen fördernden Mitglieder:
        Alle ordentlichen fördernden Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Sprachrecht, jedoch nicht das für die ordentlichen aktiven Mitglieder geltende Antrags- oder Stimmrecht. Ordentliche fördernde Mitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden und nehmen nicht am Presseservice des VOI (= Veröffentlichung und Verteilung der Pressemitteilungen auf der VOI-Homepage und in den VOI-news sowie der Vorstellung in der VOI-intern etc.) teil.

3.    Pflichten der ordentlichen Mitglieder
    Die Mitglieder sind an satzungsgemäß gefasste Beschlüsse des VOI gebunden. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, die festgelegten Mitgliedsbeiträge und Umlagen fristgerecht zu zahlen und den Organen des VOI zur Durchführung ihrer Aufgaben sachdienliche Auskünfte wahrheits- und termingerecht zu erteilen. Informationen des VOI, die als vertraulich gekennzeichnet sind, dürfen von den Mitgliedern nicht an Dritte weitergeleitet werden.

4.    Rechte und Pflichten der Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen, jedoch kein Stimmrecht. Ehrenmitglieder können nicht in den Vorstand gewählt werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1.    Beitragszahlungsverpflichtung
    Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge termingerecht zu zahlen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen. Die Auflistung der gültigen Beiträge wird in einer Beitragsordnung niedergelegt.

2.    Höhe der Beiträge
    Die Mitgliedsbeiträge sind gestaffelt. Der Vorstand oder die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorstand entscheidet bei der Aufnahme über die Einordnung des Mitgliedes in eine bestimmte Beitragsstaffel. Das Mitglied kann die Einstufung in eine andere Staffel beim Vorstand schriftlich, durch Telefax oder elektronische Nachricht (E-Mail usw.) beantragen. Der Vorstand ist berechtigt, die Einordnung in eine Staffel zu ändern und über die Staffelung hinaus im Einzelfall den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Mit der Aufnahme erhält das Mitglied die jeweils gültige Beitragsordnung zugesandt.

3.    Beitrag für Kooperationspartner
    Der jährliche Beitragssatz für Kooperationspartner entspricht, abweichend von der Beitragsstaffel, derjenigen Summe, die der VOI für eine Mitgliedschaft beim Kooperationspartner entrichtet.
 
4.    Beitragszeitraum
Der Beitrag wird einmal jährlich, für das laufende Kalenderjahr erhoben.

5.    Zahlung des Beitrages
    Der Beitrag ist spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Rechnungsstellung an den VOI in einer Summe zu entrichten.

6.    Außerordentliche Beiträge oder Umlagen
    Zur Deckung der Kosten von bestimmten, im Rahmen von Zweck und Aufgaben des VOI stehenden Vorhaben kann die Mitgliederversammlung außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.

 
§ 7 Organe des Verbandes

    Der VOI setzt sich aus folgenden Organen zusammen:
    a)    Mitgliederversammlung (§ 8)
    b)    Vorstand (§9)
    c)    Geschäftsführung (§10)
    d)    Beirat (§ 11)

§ 8 Mitgliederversammlung

1.    Formen von Mitgliederversammlungen
    Zwei Formen von Mitgliederversammlungen sind möglich:
    a)    ordentliche Mitgliederversammlungen auf Einladung des Vorstandes.
    b)    außerordentliche Mitgliederversammlungen auf Einladung des Vorstandes sowie außerordentliche Mitgliederversammlungen auf Verlangen von mindestens 15% der Mitglieder des VOI. Der Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer ausreichenden Anzahl Unterschriften sowie Angabe von Tagesordnung und Termin beim Vorstand einzureichen, der die Einladung veranlasst. Ehrenmitglieder sind vom Recht zum Verlangen der Ansetzung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

2.    Aufgaben, Pflichten und Rechte der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    a)    Satzungsänderungen
    b)    Annahme, Änderung oder Ablehnung des jährlichen Aufgabenplans
    c)    Wahl der Vorstandsmitglieder
    d)    Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund
    e)    Genehmigung der Jahresrechnungen und Entlastung von Vorstand, Geschäftsführung und Kassenprüfer
    f)    Bestellung der Kassenprüfer
    g)    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes
    h)    Ernennung oder Ablehnung von Ehrenmitgliedschaften
    i)    alle Anträge, die von Mitgliedern eingebracht werden
    j)    Auflösung des VOI

3.    Vorschlagsrechte der Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung schlägt vor:
    a)    Aufgaben und Aktionen des VOI
    b)    ordentliche aktive Mitglieder zur Wahl in den Vorstand
    c)    Ehrenmitglieder

4.    Wahl von Prüfern durch die Mitgliederversammlung
    Die Mitgliederversammlung wählt Prüfer, die die Jahresrechnung prüfen. Der Prüfungsbericht wird dem Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt. Die Jahresrechnung und der Prüfungsbericht werden auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Entlastung vorgelegt.
    Die Prüfung der Bargeld-Kasse des VOI wird für jedes Geschäftsjahr von den Kassenprüfern vorgenommen. Insbesondere wird geprüft, ob die Einzahlungen und Ausgaben mit den vorhandenen Belegen übereinstimmen, ob Einlagen von Girokonten des VOI korrekt verbucht wurden und ob Belege und Entnahmen den aktuellen Steuerrichtlinien entsprechen, wobei eine finale Abnahme über den beauftragten Steuerberater erfolgt. Der Kassenprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung schriftlich zur Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführers vorgelegt.
    Die Tätigkeit des gewählten Kassenprüfers beginnt mit der Annahme seiner Wahl und endet mit dem Datum der Mitgliederversammlung, die im 2. Kalenderjahr nach dieser Wahl stattfindet. Wiederwahl ist möglich.

5.    Einberufung der Mitgliederversammlung
    Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand bestimmt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, durch Brief, Telefax oder elektronische Nachricht (E-Mail usw.). Die Absendung der Einladung muss mindestens vier Wochen vor dem Tagungstermin erfolgen. Die Einladung gilt als wirksam, wenn sie an die dem VOI zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds versandt wurde.     
    Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Mitgliederversammlungen sollten nicht länger als 15 Monate auseinander liegen.

6.    Tagesordnung der Mitgliederversammlung
    Mit der Einladung wird eine Tagungsordnung versandt. Die Mitglieder haben das Recht, diese Tagungsordnung durch schriftliche, per Telefax oder elektronische Nachricht (e-mail usw.) übermittelte Anträge zu ergänzen. Diese Anträge müssen spätestens 16 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsführung eingehen.
    Die Geschäftsführung muss die daraufhin geänderte endgültige Tagesordnung spätestens 14 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern zur Verfügung stellen; diese Frist gilt (entsprechend Ziff. 5) als eingehalten, wenn die Änderungsmitteilung an die dem VOI zuletzt bekannte Anschrift des Mitglieds versandt wurde.

7.    Vorsitz der Mitgliederversammlung
    Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der Vorstandsvorsitzende bzw. einer der Stellvertreter. Ist bedingt durch Abwesenheit, Rücktritte oder Wahlvorgänge bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung kein Vorstandsvorsitzender vorhanden, ist die Mitgliederversammlung aufgefordert, einen Versammlungsleiter zu wählen, der den Vorsitz übernimmt. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Tagungsordnung und sonstiger Verhandlungsgegenstände.

8.    Stimmrecht
    Jedes ordentliche aktive Mitglied hat bei einer Mitgliederversammlung eine Stimme. Ein Mitglied, das verhindert ist, kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Hierzu ist vor Beginn der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
    Ein Mitglied darf maximal drei andere Mitglieder auf der Mitgliederversammlung vertreten; hat das bevollmächtigte Mitglied bereits drei Vertretungen angenommen, muss es weiteren Mitgliedern, die ihm Vollmacht erteilen wollen, mitteilen, dass es keine Vollmachten mehr annehmen kann.

9.    Beschlussfähigkeit, Mehrheiten    
    a)     Eine frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung ist auf die Punkte der vom Vorstand vorgelegten Tagesordnung beschränkt.
    b)     Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
        Ein abgelehnter Antrag zur Abstimmung kann frühestens auf der folgenden Mitgliederversammlung wieder vorgelegt werden.

10.    Protokoll
    Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse wird ein Protokoll angefertigt. Dieses wird vom Protokollführer und vom Vorstandsvorsitzenden oder von einem der Stellvertreter im Auftrag unterzeichnet. Das Protokoll wird den Mitgliedern auf der website des VOI im Mitgliederbereich zugänglich gemacht oder auf Anfrage per Post oder per e-mail verschickt.

§ 9 Vorstand

1.    Zahl der Vorstandsmitglieder
    Die Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt mindestens 3, maximal 11.

2.    Wahl der Vorstandsmitglieder
    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Vorschläge für geeignete Kandidaten können vom Vorstand selbst ausgesprochen werden, oder von Mitgliedern schriftlich, durch Telefax oder elektronische Nachricht (E-Mail usw.) rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Es können nur ordentliche aktive Mitglieder gewählt werden. Das Mandat der Vorstandswahl ist an die Person gebunden, nicht an das vertretene Mitglied. Vorstandsmitglied kann nur der Vertreter eines ordentlichen aktiven Mitgliedes sein, der nicht zugleich Mitglied im Vorstand eines anderen Verbandes mit ähnlicher Zielrichtung ist. Über Ausnahmen hiervon entscheidet der Vorstand.
    Die Mitgliedschaft im Vorstand ist persönlich und wird ehrenamtlich ausgeübt

3.    Dauer der Vorstandsmitgliedschaft
Die Vorstandsmitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Wahl zum Vorstand und endet mit dem Datum der Mitgliederversammlung, die im 2. Kalenderjahr nach dieser Wahl stattfindet. Wiederwahl ist möglich.
Sollte ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit, z.B. durch Arbeitsplatzwechsel, nicht mehr zu den Mitarbeitern oder Gesellschaftern eines ordentlichen aktiven Mitgliedes zählen, darf er sein Amt bis zum Ende seiner Amtszeit weiter ausüben.

4.    Wahl und Amtszeit des Vorstandsvorsitzenden und der Stellvertreter
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstandsvorsitzenden und die zwei Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende und die Stellvertreter müssen gewählte Mitglieder des Vorstandes sein.
Die Amtszeit vom Vorsitzenden und seinen Stellvertretern beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Endet die Amtszeit oder die Mitgliedschaft des Vorsitzenden oder eines der Stellvertreter vorzeitig, so ist unverzüglich eine Ersatzperson zu wählen. Die Amtszeit dieser Ersatzpersonen endet gleichzeitig mit der Amtszeit der anderen Stellvertreter des Vorsitzenden.

5.    Aufgaben des Vorstandes
    Der Vorstand hat folgende Aufgaben:  
    a)    Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter
    b)    Festlegung der Aufgaben des Vorsitzenden und der Stellvertreter
    c)    Festlegung der Aufgaben für die Geschäftsführung
    d)    Erarbeitung des jährlichen Programms für die Verbandstätigkeit
    e)    Einsetzen, Kontrollieren und ggf. Absetzen der Geschäftsführung
      f)    Berufung und Abberufung der Mitglieder des Beirates
    g)    Mitglieder-Aufnahme- und Ausschlussverfahren
    h)    Einberufung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
    i)    Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
    j)    jährliches Beschlussfassen über den Haushaltsplan
    k)    jährliches Beschlussfassen über die Jahresrechnung

6.    Einschränkung der Vertretungsmacht
Für die Aufnahme von Darlehen über einen Betrag von € 50.000,00 hinaus bedarf der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

7.    Vorstandssitzungen
Der Vorstand trifft sich mindestens viermal im Jahr. Die Einladung erfolgt schriftlich, per Telefax oder elektronische Nachricht (E-Mail usw.) durch den Geschäftsführer in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden.
Die Tagesordnung wird vom Geschäftsführer vorgeschlagen und mit der Einladung versandt. Bei frist- und formgerechter Einladung ist der Vorstand mit den anwesenden, gewählten Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Den Vorsitz über die Versammlung übernimmt der Vorstandsvorsitzende oder einer der Stellvertreter. Die Versammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Gleiche Stimmenanzahl bedeutet Ablehnung eines Antrages. Vertretungen sind nicht möglich. Über die Beschlüsse wird ein Protokoll gefertigt, das der Protokollführer und der Vorstandsvorsitzende abzeichnen.

8.    Verschwiegenheitspflicht
Alle Vorstandsmitglieder unterliegen der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich aller Angelegenheiten von Mitgliedern und den internen Angelegenheiten des VOI, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes zur Kenntnis gekommen sind. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht auch nach Aufgabe des Amtes oder Beendigung der Mitgliedschaft, soweit andernfalls die Interessen des VOI beeinträchtigt werden könnten.
    
9.    Verbandsvorstand und Stellvertreter nach BGB
Der Vorstandsvorsitzende des VOI und die stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden haben Rechte und Pflichten im Sinne des § 26 BGB. Ihre Erklärungen berechtigten und verpflichten den Verband nach außen. Der Vorstandsvorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Die beiden Stellvertreter sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Von ihrer Vertretungsbefugnis dürfen die Stellvertreter nur für den Fall Gebrauch machen, dass der Vorstandsvorsitzende verhindert ist.

10.    Aufgaben des Vorstandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter
Dem Vorstandsvorsitzenden und den Stellvertretern obliegen folgende Aufgaben:
    a)    Kontrolle der Geschäftsführung
    b)    Ausführung und Kontrolle der Beschlüsse des Vorstandes
    c)    Repräsentation des VOI nach außen
    d)    Erledigung der vom Vorstand übertragenen Aufgaben
    e)    Delegation von Teilaufgaben bzw. Projekten an Dritte in Abstimmung mit dem Vorstand an einzelne Personen, Gremien oder Unternehmen, die nicht ordentliche Mitglieder des Verbandes sein müssen
    f)    Richtlinienkompetenz für die jährlichen Aufgabenpläne
    g)    Koordination der Arbeit des VOI in Abstimmung mit der Geschäftsführung und dem Vorsitzenden des Beirats

§ 10 Geschäftsführung

1.    Zusammensetzung der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung kann aus einem oder mehreren Geschäftsführern bestehen, die vom Vorstand bestellt werden.

2.    Aufgaben der Geschäftsführung
Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des VOI entsprechend den Richtlinien und Weisungen des Vorstandes. Ein Geschäftsführer erhält besondere Vollmacht entsprechend § 30 BGB. Die Geschäftsführung ist für die Wirtschaftsführung verantwortlich. Sie erstellt den Jahreshaushaltsplan, die Jahresrechnung, den jährlichen Geschäftsbericht und alle übrigen, für eine korrekte Geschäftsführung erforderlichen Unterlagen. Sie bereitet die Mitgliederversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes und des Beirats einschließlich ihrer Organisation vor und versendet die Einladungen sowie die Protokolle. Die Geschäftsführung unterstützt den Vorstand bei der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den Vorstandsvorsitzenden bei der Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes. Der Vorstandsvorsitzende schließt im Auftrag des Vorstandes mit jedem Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag ab, in dem die Rechte und Pflichten im Detail geregelt sind.
 
3.    Vertretung der Geschäftsführung durch den Vorstandsvorsitzenden
Ist die Geschäftsführerstelle vakant, übernimmt der Vorstandsvorsitzende oder ein von ihm bestellter kommissarischer Geschäftsführer die Geschäfte des VOI so lange, bis der Vorstand eine neue Regelung trifft

4.    Geschäftsstelle
    Der Geschäftsführung steht zur Durchführung der Geschäfte eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Die gesamte Organisations- und Personalverantwortung wie die Einstellungs-, Weisungs- und Entlassungsbefugnis obliegen in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden der Geschäftsführung.
 
5.    Wahrnehmung rechtlicher Verpflichtungen
    Innerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs ist die Geschäftsführung ermächtigt, den VOI zu verpflichten und Rechte für ihn zu erwerben.
    Jeder Geschäftsführer ist allein vertretungsberechtigt.

6.    Teilnahme der Geschäftsführung an Vorstandssitzungen
    Der oder die Geschäftsführer sind berechtigt, an allen Sitzungen aller Organe des
VOI teilzunehmen. Die Geschäftsführung hat keine Stimme im Vorstand.

7.    Erstellung des Haushaltsplans durch die Geschäftsführung
    Jeweils zum 31.12. des laufenden Geschäftsjahres erstellt die Geschäftsführung des VOI einen Haushaltsplan für das kommende Jahr und legt diesen dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.

8.    Erstellung der Jahresrechnung durch die Geschäftsführung
    Jeweils bis zum 31. März des folgenden Geschäftsjahres erstellt die Geschäftsführung für das abgelaufene Rechnungsjahr eine Jahresrechnung und einen Geschäftsbericht und legt diese dem Vorstand zur Beschlussfassung vor.

§ 11 Beirat

1.    Mitglieder des Beirats
    Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirats. Dabei handelt es sich um Persönlichkeiten, die sich im Arbeitsgebiet des VOI durch Engagement oder wissenschaftliche Qualifikation ausgewiesen haben oder deren Mitgliedschaft den Zielen des VOI nützt. Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des VOI sein.

2.    Aufgaben des Beirats
    Der Beirat berät den Vorstand in allen Fachfragen im Aufgabenbereich des VOI.

3.    Vorsitz des Beirats
    Die Mitglieder des Beirats können aus ihrer Mitte einen Beiratsvorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreter wählen. Das Wahlverfahren hierfür entspricht dem Wahlverfahren des Vorstandsvorsitzenden, die Amtszeit und Nachfolge ebenfalls.

4.    Mitgliedschaft im Beirat
    Die Mitgliedschaft unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Die Mitglieder des Beirats können jederzeit ausscheiden bzw. vom Vorstand abberufen werden.

5.    Sitzungen des Beirats
    Die Sitzungen des Beirats erfolgen auf Einladung des Geschäftsführers oder des Beiratsvorsitzenden mindestens einmal jährlich. Die Einladung wird an die Mitglieder des Beirats mindestens 14 Tage vor dem nächsten Sitzungstermin zusammen mit der Tagesordnung versandt.

6.    Zuwendungen für die Arbeit des Beirats
    Soweit erforderlich, kann für Aufgaben, die der Vorstand an den Beirat übertragen hat, eine Vergütung entstandener Kosten von Mitgliedern des Beirats durch den VOI übernommen werden. Über Bewilligung und Höhe der Vergütungen entscheidet der Vorstand.

7.    Teilnahme von Geschäftsführung und Vorstand an Beiratssitzungen
    An den Sitzungen des Beirats nimmt ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied  teil. Weiteren Vorstandsmitgliedern ist die Teilnahme an Beiratssitzungen freigestellt.

§ 12 Arbeitsgemeinschaften

Zur Zusammenarbeit mit Unternehmen, Verbänden und anderen Organisationen, die nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im VOI erfüllen, kann der Vorstand als Untergliederungen des VOI Arbeitsgemeinschaften einrichten. Alle Mitglieder des VOI, die auf dem entsprechenden Arbeitsgebiet tätig sind, haben das Recht, Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft zu werden.

§ 13 Auflösung des VOI oder seiner Organe

1.    Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Auflösung
    Die Auflösung des VOI kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Tagesordnungspunkte sind der Verbleib des Verbandsvermögens und die Auflösung des VOI. Aus dem Verbandsvermögen sind zunächst alle durch die Geschäftsstelle entstandenen oder in der Liquidationsphase entstehenden Kosten zu decken. Das verbleibende Vermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.

2.    Beschlussfähigkeit zur Auflösung
    Beschlüsse über die Auflösung des VOI bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der bei der form- und termingerecht durchgeführten außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen und vertretenen Mitglieder. Der Beschluss ist nur wirksam, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Verbandes erscheinen oder vertreten sind.
    Sind in zwei, in mindestens 6-wöchigen Abstand durchgeführten, außerordentlichen Mitgliederversammlungen weniger als zwei Drittel der Mitglieder erschienen oder vertreten, so gilt, unabhängig von der Zahl der erschienenen und vertretenen Mitglieder, die zweite Versammlung als beschlussfähig. Die Versammlung beschließt dann bereits mit einfacher Mehrheit.

3.    Liquidation
    Dem Vorstandsvorsitzenden und seinen Stellvertretern obliegt die Liquidation des VOI einschließlich seiner Organe.

4.    Auflösung des Beirats oder der Geschäftsführung
    Der Vorstand kann den Beirat und die Geschäftsführung nach eignem Ermessen auflösen. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die aufgelösten Organe neu besetzt werden, um die Erledigung der Aufgaben und die Erreichung der Ziele des Verbandes zu gewährleisten.

§ 14 Weitere Bestimmungen

1.    Datenschutz
Die Adressen und Daten der Mitglieder unterliegen dem Datenschutz und dürfen nur für Verbandszwecke benutzt werden. Die Weitergabe von Adressen ist außer in den gesetzlich erforderlichen Fällen nur mit der Zustimmung des betreffenden Mitglieds zulässig.

2.    Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Erfüllungsort und Gerichtsstand für
    a)    Ansprüche des VOI gegen die Mitglieder und
    b)    der Mitglieder gegen den VOI
    ist ausschließlich der Sitz des VOI.

§ 15 Inkrafttreten dieser Satzung

Sie tritt am 28.08.2012 in Kraft und ersetzt alle bisher geltenden Satzungen.

 

Satzung des VOI als PDF